Versetzung eines Arbeitnehmers
Sächs. LAG 09.08.2007, - 6 Sa Ga 10/07 -
Die einstweilige Regelung eines Beschäftigungsanspruchs kommt trotz der notwendigerweise befriedigenden Wirkung in Frage als Leistungsverfügung (hier auch genannt: Befriedigungsverfügung), die zwar in den §§ 935, 940 ZPO (anwendbar i. V. m. § 62 Abs. 2 ArbGG) nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch dann möglich und zu erlassen ist, wenn Verfügungsanspruch und -grund nach Maßgabe dieser Vorschriften gegeben sind (vgl. ...). Der Gläubiger eines Beschäftigungsanspruchs hat also darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihm ein solcher Anspruch zusteht (Verfügungsanspruch) und dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (Verfügungsgrund). Einer näheren Abgrenzung der Vorschriften der §§ 935 und 940 ZPO voneinander bedarf es nicht, da eine Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand i.S.d. § 935 ZPO, welche die Verwirklichung eines Beschäftigungsanspruchs sicherstellen soll, zugleich als Regelung eines einstweiligen Zustandes gem. § 940 ZPO hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Frage der Beschäftigung anzusehen ist. Auch kann der in § 940 ZPO vorausgesetzte wesentliche Nachteil in der nach § 935 ZPO erforderlichen Vereitelung oder Erschwerung des Rechts auf eine bestimmte Beschäftigung erblickt werden (Sächs. LAG, Urteil vom 08.03.1996, - 3 Sa 77/96 -; siehe auch : Leopoldt, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, 1971, S. 101).
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ArbG Leipzig 15.04.2009, - 7 Ga 12/09 -; Hessisches LAG, 15.02.2011, - 13 SaGa 1934/10 -
Ein Verfügungsgrund ist immer dann gegeben, wenn bei Abwägung beiderseitiger Interessen den Belangen des Antragstellers der Vorrang gegenüber denen des Antragsgegners einzuräumen ist, wobei die Anforderungen an den Verfügungsgrund umso geringer sind, je schwerer und offensichtlicher die drohende Rechtsverletzung ist.
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BAG 11.04.2006, - 9 AZR 557/05 -
Gem. § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlicher Vorschriften festgelegt sind. "Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - BAGE 47, 238 ; 23. November 1988 - 5 AZR 663/87 -; 29. Oktober 1997 - 5 AZR 573/96 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 19) . Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).

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