Interessante Urteile und Fälle

Eingruppierung Sachbearbeiter Wirtschaftliche Sozialhilfe SGB XII

BAG 21.01.2015, - 4 AZR 253/13 -

Der Sachbearbeiter Wirtschaftliche Sozialhilfe SGB XII ist eingruppiert (bis 31.12.2016) in der Vergütungsgruppe IVb BAT(-O) und zu vergüten nach der Entgeltgruppe 9 TVöD und seit 01.01.2017 in der Entgeltgruppe 9c TVöD.

Es handelt sich insoweit um eine "besonders verantwortliche Tätigkeit" auf der Grundlage "gründlicher, umfassender Fachkenntnisse".

Es handelt sich insoweit um ein Pilotverfahren.

Sowohl das Arbeitsgericht Leipzig als auch das Sächsische Landesarbeitsgericht hatte in allen erhobenen Verfahren die Klagen abgewiesen, da es der Rechtsauffassung war, die Sachbearbeiter würden die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Dem ist das Bundesarbeitsgericht mit der eben genannten Entscheidung entgegengetreten und hat sich den Argumenten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeschlossen. Herr Rechtsanwalt Niemietz, welcher diese Entscheidung vor dem Bundesarbeitsgericht erkämpft hat, wie zuvor auch die die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich des Wohngeldsachbearbeiters, ist auf dem Bereich des Eingruppierungsrechtes im öffentlichen Dienst spezialisiert und führt seit Jahren entsprechende Eingruppierungsklagen.

Das Eingruppierungsrecht ist insoweit ein Recht kompliziertes Gebiet, welches vom Bundesarbeitsgericht auch als äußerst schwierig angesehen wird, weshalb beispielsweise einen Arbeitgeber, der eine falsche Eingruppierung vornimmt, auch kein Verschulden trifft mit der Folge, dass keine Verzugszinsen für den Zeitraum vor Erhebung der Klage geltend gemacht werden können.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Klage mit dem Verweis auf bereits ergangene positive Gerichtsentscheidungen nicht erfolgreich erhoben werden kann. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Tätigkeit unter Bezugnahme auf die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergütungsgruppen ausführlich beschrieben werden muss, weshalb Eingruppierungsklagen nicht selten einen Umfang von 50 bis 70 Seiten umfassen – wie auch in dem entschiedenen Fall zum Sachbearbeiter "Wirtschaftliche Sozialhilfe".

 Im Folgenden nun die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. (Rn.20)
  2. Bei dem Heraushebungsmerkmal der "besonders verantwortungsvollen" Tätigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ist dabei grundsätzlich darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat. (Rn.23)
  3. Unter "Verantwortung" iSd. zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals ist zunächst die Verpflichtung der Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihr übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben. (Rn.26)
  4. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eigene Entscheidungen nur im Rahmen seiner Anordnungsbefugnis in begrenzter Höhe - hier: 1.500, 00 Euro - treffen darf, spricht nicht gegen eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. (Rn.28)
  5. Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert - wie hier bei der VergGr IVb Fallgr 1a gegenüber der VergGr Vb Fallgr 1a BAT-O -, muss sie in einem Eingruppierungsrechtstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben. (Rn.34)
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